Tätigkeitsfelder / Kanalinstandhaltung
Als Ingenieurbuero für Bauwesen haben wir uns besonders auf den Bereich der Kanalinstandhaltung spezialisiert. Wir betreuen in der Kanalinstandhaltung, Verwaltung und Bauleitung kleine und mittlere Kommunen, sowie Industriebetriebe.
Wir informieren Sie als Kanalnetzbetreiber über Ihre rechtlichen Pflichten und mögliche Rechtsfolgen, und entwickeln eine auf Ihr Kanalnetz zugeschnittene Konzeption, die ein Maximum an Wirtschaftlichkeit und Rechtssicherheit gewährleistet.
Unser Dienstleistungsangebot
Vorbereitende Arbeiten
- Sichten der Bestandspläne
- Entwickeln und Vergabe von Nummernsystemen von Schächten und Haltungen
- Einrichten und vorbereiten einer Kanaldatenbank als Dienstleistung für Industriebetriebe, kleinere und mittlerer Kommunen
- Kontakt und Vorgespräch mit den Wasserwirtschaftsbehörden
Kanalreinigung und TV-Untersuchung
- Erstellen des Leistungsverzeichnisses nach dem Stand der Technik
- Auswahl und Prüfen des Auftragnehmers
- Erstellen eines Spül- und TV-Untersuchungsplanes
- Einweisen des Bedienungspersonales vor Ort und örtliche Bauleitung
- Einweisung des TV – Operators
Auswertung
- Klassifikation der Haltungen nach ATV, ISYBAU oder nach Kundenvorgabe
- Beschreibung des Schadensbildes und Vorauswahl der Sanierungstechnik
- Kostenschätzung für jeden einzelnen Schaden mit alternativem Sanierungsvorschlag
- Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zwischen „offener“ oder „geschlossener“ – Kanalsanierung
- Zusammenstellen der Informationen in Tabellenformat
- Erstellen der Prioritätenliste zur Sanierung unter Berücksichtigung der Abwasserart, Grundwasser, hydraulischer Belastung und der Schutzwürdigkeit des Bodens
- Erstellen eines Sanierungskonzeptes zur Vorlage bei den Überwachungsbehörden
- Erstellen von Schadens- und Sanierungsplänen in digitaler Form
- Präsentation der Ergebnisse
Sanierungsmaßnahme/Bauleitung
- Entgültige Auswahl der Sanierungsverfahren
- Ausschreibung und Vergabe
- Bauleitung und Oberbauleitung
- Kontrolle und Abrechnung der Arbeiten
- Einarbeitung in Datenbank
Rechtliche Grundlagen
Wasserhaushaltsgesetz
Der Bund hat mit dem Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Jahre 1957 die Rahmengesetzgebung geschaffen, wie sie in Artikel 75 Nr. 4 Grundgesetz vorgesehen ist. Das WHG legt den Rahmen fest, in dem sich die wasserwirtschaftliche Gesetzgebung der Laender bewegen muss.
Bis heute wurde das Wasserhaushaltsgesetz durch sechs Aenderungsgesetze novelliert, zuletzt 11.11.1996. Es regelt die Bewirtschaftung von Gewaessern zum Wohl der Allgemeinheit im Einklang mit dem Wohl einzelner und unter Abwendung vermeidbarer Beeintraechtigungen der oekologischen Funktion der Gewaesser. Gewaesser im Sinne des WHG sind oberirdische Gewaesser, Kuestengewaesser und das Grundwasser.
Nach § 7a Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis fuer das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik moeglich ist.
Stand der Technik
Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen. So gesehen in der neuen Abwasserverordnung (AbwV) vom 21.03.1997. Diese ersetzt die bisher geltenden Abwasser-Verwaltungsvorschriften und setzt zugleich mehere branchen- oder stoffspezifische EG-Richtlinien um.
Der Begriff „Stand der Technik“ bezeichnet eine der drei rechtlich definierten Anforderungen an die Technik, die aus den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“, dem „Stand der Technik“ bestehen. Die technischen Anforderungen steigen vom erst- zum letztgenannten Begriff an, der Grad der Absicherung durch praktische Erfahrungen nimmt dagegen ab.
In § 7a Abs. 5 WHG ist „Stand der Technik“ wie folgt definiert: „Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durchfuehrbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die als beste verfuegbare Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind.“ Diese Definition lehnt sich an die in § 3 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gegebene Definition des Stands der Technik an, betont jedoch die praktische Erfahrung mit den anzuwendenden Verfahren.
Der Stand der Technik wird fuer die Einleitung von Abwasser in der aktuellen Fassung des § 7 a WHG fuer alle Abwaesser gefordert, nicht mehr nur fuer Abwaesser mit gefaehrlichen Inhaltsstoffen. Die gesteigerten Anforderungen gelten jedoch nur fuer das Einleiten von Abwasser. Nach § 18 b WHG in Verbindung mit § 7a WHG sind Abwasseranlagen weiterhin nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung auch in den Bauordnungen der einzelnen Laender fuer die Errichtung baulicher Anlagen gefordert wird, bilden die Basis der rechtlich definierten Anforderungen an die Technik. Die betreffenden Regeln muessen in der praktischen Anwendung erprobt sein und von der Mehrzahl der auf dem Fachgebiet arbeitenden Fachleute fuer richtig gehalten werden.
Auf dem Gebiet der Abwassertechnik sind die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik in hohem Masse formalisiert. Neben dem Deutschen Institut fuer Normung (DIN) und dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs (DVGW) hat sich insbesondere die Abwassertechnische Vereinigung (ATV) zur Aufgabe gemacht, in Arbeitsblaettern die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beschreiben (vgl. ATV-Arbeitsblatt A 40) und dadurch den unbestimmten Rechtsbegriff in § 18 b Abs. 1 WHG auszufuellen. Hinweise fuer den Betrieb von Kanaelen finden sich in den Arbeitsblaettern A 140 Teil 1, M 143, A 147 Teil 1, A 149 und in DIN 1986 Teil 30. In den Merkblaettern der ATV werden darueber hinaus auch Verfahren und Betriebsweisen beschrieben, die den Stand der Technik darstellen.
Als allgemeine Regeln der Technik wurde am 03.01.1995 der ministerielle Runderlass „Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalsisationsnetzen“ eingefuehrt. Darin werden in Abhaengigkeit vom Zustand der Kanaele Fristen fuer deren Sanierung gesetzt. Danach erfordert die Beeintraechtigung der Standsicherheit unverzuegliche Sanierungsmaßnahmen; Kanaele mit Funktionsbeeintraechtigung sind innerhalb von 5 bis 10 Jahren zu sanieren, und nachgewiesene Exfiltrationen je nach Abwasserbeschaffenheit und wasserwirtschaftlichen Verhaeltnissen sind unverzueglich oder innerhalb von 10 Jahren zu beseitigen.
Landeswassergesetz
Der durch das Wasserhaushaltsgesetz gesteckte Rahmen wird auf Laenderebene durch die Landeswassergesetze (LWG) ausgefuellt. Nach § 18 a Abs. 2 und 2 a WHG regeln die Laender, welche Koerperschaften des oeffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und unter welchen Voraussetzungen eine oeffentlich-rechtliche Koerperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten uebertragen kann.
Allgemein gilt, das die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind oder ein fuer verbindlich erklaerter Abwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Traeger ausweist.
Kommunale Satzungen
Die Gemeinden regeln in Satzungen das oeffentlich-rechtliche Benutzungsverhaelnis fuer die kommunalen Abwasseranlagen. Es besteht deshalb auf kommunaler Ebene keine einheitliche Rechtslage.
Fuer die praktische Durchfuehrung von Kanalsanierungsmaßnahmen ist vor allem die Zugehoerigkeit der Anschlusskanaele und die Behandlung von Drainagewasser von Bedeutung.
Die Gemeinden koennen waehlen, ob die Anschlusskanaele, die vom Sammler bis zu den Revisionsschaechten (oder bei fehldenden Revisionsschaechten bis zur Grundstuecksgrenze) reichen, Teil der oeffentlichen Abwasseranlagen sein sollen oder nicht.
Von der Zugehoerigkeit des Anschlusskanals zum oeffentlichen oder privaten Teil des Entwaesserungsnetzes haengt ab, wie weit die Pflicht der Gemeinde zur Inspektion und Sanierung reicht. Die Kosten fuer Sanierungsmaßnahmen muessen im oeffentlichen Teil ueber die Abwassergebuehren gedeckt werden. Im privaten Teil koennen die Kosten dem Nutzer des Anschlusses in Rechnung gestellt werden.
Drainagewasser von Wohngrundstuecken wird im Trennsystem ueber den Regenwasserkanal abgefuehrt und bereitet keine Probleme. Bei der Mischkanalisation dagegen belastet es die Kanaele und senkt die Effizienz von Klaeranlagen.
Im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt es sich bei Drainagewasser um Grundwasser, fuer das keine Beseitigungspflicht seitens der Gemeinde besteht. Gelangt es jedoch in einen Mischwasserkanal, faellt es als sogenanntes Fremdwasser unter den Abwasserbegriff des WHG, und die Gemeinde ist zur Entsorgung verpflichtet.
Landesbauordnung
Innerhalb der letzten Jahre haben die Laender in ihre Bauordnungen Vorschriften fuer die UEberpruefung von privaten Abwasseranlagen mit aufgenommen.
Im allgemeinen sind private Abwasserleitungen nach der Errichtung oder AEnderung von Sachkundigen auf Dichtheit und auf Schaeden durch TV-Befahrung zu kontrollieren sind.
Die Dichtheitspruefung ist in Intervallen von maximal 20 Jahren zu wiederholen. Dies gilt ebenfalls fuer bestehende Leitungen, so dass innerhalb dieses Zeitraums alle Hauseigentuemer die Dichtheit ihrer Abwasserleitungen nachweisen muessen.
Eigenkontrollverordnungen
Bislang haben neun Bundeslaender Eigenkontrollverordnungen erlassen, die Betrieb und Wartung der Kanalnetze regeln.
Sie gelten fuer oeffentliche und private Kanalnetze sowie fuer private Abwasserleitungen von befestigten gewerblichen Flaechen.
Rechtsfolgen
Gelangt Abwasser durch undichte Kanalisationen in das Grundwasser, ist der Inhaber zum Ersatz des einem anderen daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Neben zivilrechtlichen Folgen undichter Kanaele koennen sich fuer die Gemeinden als zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Koerperschaften auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Boden und Gewaesser zaehlen zu den durch Strafgesetzbuch StGB geschuetzten Rechtsguetern.
Gemaeß § 324 StGB wird bestraft, wer – vorsaetzlich oder fahrlaessig – unbefugt ein Gewaesser verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig veraendert oder dies versucht. Ebenso ist die Verunreinigung des Bodens unter Strafe gestellt, wenn sie geeignet ist, ein Gewaesser zu schaedigen. Die Verunreinigung muss zur Erfuellung dieses Straftatbestandes noch nicht in das Grundwasser vorgedrungen sein.
Voraussetzungen fuer die Anwendung des § 324 StGB ist der Tatbestand der Gewaesserverunreinigung und das pflichtwidrige Unterlassen von Maßnahmen zur Verhinderung dieses Straftatbestandes. Zudem muss der Verantwortliche vorsaetzlich oder fahrlaessig gehandelt haben. Dies trifft zu, wenn er Maßnahmen zur Behebung von Schaeden nicht eingeleitet hat, obwohl ihm der schadhafte Zustand des Kanals bekannt war oder bei Befolgung der vorgeschriebenen Überpruefung haette bekannt sein muessen.
Strafrechtlich verantwortlich sind alle Bediensteten der Gemeinden, die mit Entscheidungsbefugnis im entsprechenden Taetigkeitsbereich ausgestattet sind. Durch Weitergabe von Aufgaben an Dritte wird die Verantwortung nicht abgetreten, sondern der Kreis der Verantwortlichen ausgeweitet.
Bedeutung fuer Kanalnetzbetreiber
Die heutige Gesetzgebung spiegelt die gestiegenen Ansprueche im Umweltschutz wieder. Die Pflicht zur Instandhaltung von Kanaelen ist bereits grundsaetzlich aus dem bundesweit einheitlichen Wasserhaushaltsgesetz ableitbar. In den Landeswassergesetzen der Laender bzw. den zugehoerigen Verordnungen und in den Bauordnungen der Laender werden diese Anforderungen konkretisiert. Hierzu seien zwei Beispiele genannt:
Die bestehenden Selbstueberwachungs- bzw. Eigenkontrollverordnungen der Laender beinhalten Fristen fuer die Überpruefung und gegebenfalls Sanierung der Kanaele.
Anforderungen an private Hausbesitzer ergeben sich mit dem Nachweis der Dichtheit aus den Bauordnungen der Laender.
Bei der Umsetzung der geforderten Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen koennen sich Defizite dadurch ergeben, dass geeignete UEberwachungs- und Durchsetzungsinstrumente fehlen.
Kommen jedoch die zustaendigen Verwaltungsbeamten ihrer Verpflichtung zur UEberwachung und Sanierung des Kanalnetzes nicht nach, drohen ihnen strafrechtliche Folgen. Dies eroeffnet Dritten eine Moeglichkeit zur Durchsetzung umweltpolitischer Ziele durch entsprechende Strafanzeige.
Nach der juengsten ATV – Umfrage von 1997 wurden im oeffentlichen Bereich trotz der angespannten Haushaltslage vieler Kommunen allein 1996 Sanierungsmaßnahmen im Umfang von rund 3,5 Mrd. DM durchgefuehrt. Durch diese Sanierungsaktivitaeten wurde gegenueber der letzten Umfrage aus dem Jahre 1990 der Anteil sanierungsbeduerftiger Kanaele von 22 auf 16 % gesenkt. Ursaechlich fuer den sinkenden Anteil sanierungsbeduerftiger Kanaele ist auch der zunehmende Untersuchungsgrad, da die Untersuchungsprioritaeten nach dem Schadenspotential der Kanaele festgelegt werden.
Im Bereich privater Entwaesserungsanlagen zeigt sich ein gespaltenes Bild. Waehrend viele Abwasseranlagen von Industriebetrieben bereits auf einem hoeherem technischen Stand sind als gefordert, deuten punktuelle Untersuchungen von privaten Abwasserleitungen auf einen erheblichen Sanierungsbedarf von bis zu 75 % hin. Dennoch gestaltet sich die Durchsetzung von Inspektion und Sanierung privater Hausanschlussleitungen ueberwiegend schwierig.
Dennoch sollten die Kommunen immer dann, wenn Kanaele saniert werden, die anliegenden Hauseigentuemer von den geplanten Maßnahmen unterrichten und ihnen nahelegen, auch ihre Anschlussleitung inspizieren zu lassen und gegebenenfalls im Zuge der Maßnahme ebenfalls zu sanieren. Hierbei koennen erhebliche Kosten eingespart werden. Eine spaetere Sanierung eines einzelnen Hausanschlusses wird wesentlich aufwendiger und teurer als die Integration in die Sanierung des Kanals.
Pflichten
Bundesland
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Baden- Württemberg |
Bayern |
Hessen |
| TV- Erstinspektion |
Nicht erwähnt |
Nicht erwähnt |
Für öffentl. Kanäle, die nach dem 1.1.1999 gebaut wurden, private Kanäle für die keine Dichtigkeitspr. nötig ist und nach der Erstinspektion dauerhaft sanierte Kanäle nach 15 J.. Neue Kanäle nach 20 J.. |
| TV-Wiederholung |
Nicht erwähnt |
Einmal in 10 Jahren. Großprofile ab DN 1200 u. Ei 800/1200
einmal in 5 J. oder Leckagedetektions- verfahren 1mal in 10 J. |
Alle 10 Jahre bei Freispiegelleitungen |
| Dichtigkeitsprüfung |
Alle 10 Jahre bzw. 15 Jahre bei erwiesener Dichtigkeit |
Einmal in 20 Jahren, erstmals bei einem Alter von 40 Jahren |
Alle 10 Jahre bei Druckleitungen und privaten Kanälen, die den Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushalts gesetzes entsprechen |
| Sanierung |
Sanierung nach "wasserwirtschaftlicher Dringlichkeit". |
Keine Aussage. |
Keine Aussage. |
| Anwendungsbereich |
Alle öffentlichen und privaten Kanäle, ausgenommen Hausanschlüsse |
Öffentliche und private Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasser- sammelkanäle
mit den zugehörigen Bauwerken |
Genehmigungsbedürftige Kanalnetze und Kanäle die Abwasser führen, das den Anforderungen nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz entspricht. |
Wirtschaftlichkeit
Kosten von Sanierungsverfahren
Nach einer Umfrage der Abwassertechnischen Vereinigung kostete die Sanierung oder Renovierung von Kanälen in kleinen und mittleren Kommunen 1998 im Mittel 270 DM/m. Es fallen aber auch wesentlich größere Beträge für die Instandhaltung je nach Zustand und gewählter Sanierungsart für Kanalisationen an. Die Kosten für die Erneuerung von Abwasserkanälen lag beispielsweise im Durchschnitt bei 1.450 DM/m.
In der nachfolgenden Tabelle sind die direkten Kosten der Verfahren gegenübergestellt. Die angegebenen Werte sind als Anhaltswerte zu verstehen, die für Kanalisationen für kleine und mittlere Kommunen gelten.
Partielle Sanierungen
Muffensanierung m. Robotertechnik Partliner Robotersanierung (Risse, Hindernisse, etc.) |
€ 500,- € 250,- - € 450,- € 500,- |
Stutzensanierung
mittels Robotertechnik Hutprofil offene Bauweise |
€ 500,- - € 750,- € 750,- - € 1.000,- € 1.000,- - € 1.250,- |
Sanierung Haltungsweise
Schlauchrelining Wickelrohr Berstlining Erneuerung in offener Bauweise mit bef. Überdeckg. |
€ 175,- - € 250,- € 175,- - € 250,- € 250,- - € 350,- € 325,- - € 450,- |
Nutzungsdauer
Kommunen verwenden für neu verlegte Abwasserkanäle einen Abschreibungssatz von 1 bis 2 %, dieser entspricht einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 50 bis 100 Jahren.
In den Leitlinien zur Durchführung von Kostenvergleichsrechungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) von 1993 wird für neu verlegte Abwasserkanäle ein werkstoffunabhängiger Zeitraum von 50 bis 80 Jahren, maximal 100 Jahre genannt. Dies entspricht den verwendeten Abschreibungssätzen, die jedoch aufgrund der großen Pauschalisierung oft zu Fehleinschätzungen und somit zu Fehlinvestitionen führen.
Für die Nutzungsdauern von Reparatur- und Renovierungsverfahren liegen zur Zeit noch wenige Erfahrungen vor, da die Standzeiten der Verfahren die von Herstellern zugesagten Nutzungsdauern in der Regel noch nicht erreicht haben oder keine diesbezüglichen Untersuchungen angestellt wurden.
Die Deutsche Gesellschaft für grabenloses Bauen und Instandhaltung von Leitungen (GSTT) hat für die verschiedenen Reparatur- und Renovierungsverfahren und für die geschlossene Erneuerung geschätzte Nutzungsdauern veröffentlicht.
Geschätzte Nutzungsdauern der Sanierungsverfahren in Jahren, die Sanierungsverfahren sind nach innerhalb der Verfahrensarten entsprechend Ihrer Eignung sortiert.
Reparatur
Roboterverfahren Partielle Inliner Partielle Injektionen |
40 - 50 10 kleiner 10 |
Renovierung
Schlauchrelining Troliningverfahren Rohrstrangverfahren Wickelrohrverfahren Kurzrohrrelining |
50 50 50 50 50 |
Erneuerung
Neuverlegung Berstlining Pipe-Eating |
50 - 80 50 - 80 50 - 80 |
Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei Investitionsentscheidungen
Im Zusammenhang mit der Durchführung von Investitionen sind die Bestimmungen der Bundes- bzw. Landeshaushaltsordnung bindend. Diese fordern vor der Realisierung von Projekten größerer finanzieller Bedeutung Nutzen-Kosten-Untersuchungen.
Kanalsanierungsprojekte bewirken in der Regel keine Erhöhung des Nutzenniveaus einzelner Subjekte der Volkswirtschaft; allenfalls können verringerte Umwelt- und Sachschadensrisiken als solche aufgefaßt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, daß bei Entscheidungen im Zusammenhang mit Kanalsanierungsprojekten nicht volkswirtschaftliche sonder betriebswirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund stehen, die darauf gerichtet sind, mit möglichst geringem Mitteleinsatz einen betriebssicheren Netzzustand zu erhalten. Der Maßnahmenträger kann mit der Investition kaum seine Produktivität positiv beeinflussen - allenfalls die Kosten seiner Tätigkeit senken.
Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat mit den "Leitlinien zur Kostenvergleichsrechnung" die Barwert- und Annuitätenberechnung als Methode der dynamischen Investitionsrechnung praxisbezogen erläutert.
Sie können bei uns kostenlos eine auf Ihr Projekt bezogene Barwert- und Annuitätenberechnung anfordern.
Nutzen-Kosten-Rechner
Barwert- und Annuitätenberechnung
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Methodik ist die Nutzengleichheit
der betrachteten Alternativen. Bezogen auf die Kanalsanierung bedeutet dies
zunächst eine gleichmäßige Eignung der Alternativen, die Abwasserableitung
über gleichlange Zeiträume sicherzustellen sowie gleichwertige funktionale
Eigenschaften (Abflussleistung, Stauraumvolumen etc.) der unterschiedlichen
Sanierungsmöglichkeiten in einem konkreten Projekt.
....und los gehts!!!
Die grauen Felder sind für die eigentliche Berechnung notwendig, felder mit * sind notwendig um Ihnen Ihre Anfrage zuzusenden.
Eingabe:
*wenn Sie keinen Betrag einsetzen, rechnen wir Ihnen den Prozentwert aus, bei
dem SV 2 kostengünstiger als SV 1 wird
Beispiel:
Sanierungsverfahren 1
Eingabe für Sanierungsverfahren 1 in offener Bauweise,
geschätzte Nutzungsdauer 80 Jahre mit Investitionskosten von 750 €/lfdm.
Eingabe: offene Bauweise/80/750 €/lfdm
Sanierungsverfahren 2
Eingabe für Sanierungsverfahren 2 mit Inliner, geschätzte Nutzungsdauer 50
Jahre mit Investitionskosten von 400 €/lfdm.
Eingabe: Inliner/50/400 €/lfdm
Planungszeitraum
Eingabe in Jahren
Eingabe: 80
volkswirtschaftlicher Zinsatz/Preissteigerung
Eingabe jeweils in % für einen volkswirtschaftlichen Zinsatz von 4 % und
einer Preissteigerung von 2 % jährlich.
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